IKSR – Internationale Kommission zum Schutz des Rheins

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden in der Flussgebietseinheit Rhein

Laut Artikel 3, Absatz 8 der EU Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) müssen die EU-Mitgliedstaaten Informationen über alle zuständigen Behörden jeder ihrer Flussgebietseinheiten und jedes Teils jeder internationalen Flussgebietseinheit in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten bereitstellen. Der Bericht an die EU-Kommission mit der Liste zuständiger Behörden im Einzugsgebiet der internationalen Flussgebietseinheit Rhein beinhaltet Angaben zu:

  • dem Rhein und seinem Einzugsgebiet mit dem vereinbarten WRRL-Gewässernetz mit Einzugsgebieten > 2.500 km² (auch Teil A-Gewässer genannt),
  • den Staaten im Rheineinzugsgebiet und
  • der Koordination der Umsetzung der WRRL im Rheineinzugsgebiet.