IKSR – Internationale Kommission zum Schutz des Rheins

Beobachter

Die IKSR kann als Beobachter anerkennen:

  1. Staaten, die ein Interesse an der Arbeit der Kommission haben;
  2. Zwischenstaatliche Organisationen, deren Arbeiten in Zusammenhang mit dem Übereinkommen stehen;
  3. Nichtstaatliche Organisationen, soweit deren Interessen oder Aufgaben betroffen sind.